§ 53 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

§ 53. Aufbau der berufsbildenden mittleren Schulen.

(1) Die berufsbildenden mittleren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen je nach ihrer Art eine bis vier Schulstufen (9., 10., 11. und 12. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127758

alte Dokumentnummer

N7199850860L

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