§ 53. Aufbau der berufsbildenden mittleren Schulen.
(1) Die berufsbildenden mittleren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen je nach ihrer Art eine bis vier Schulstufen (9., 10., 11. und 12. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12127758
alte Dokumentnummer
N7199850860L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)