§ 53.
(1) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden.
(3) Den Organen der Eichbehörde darf auch nicht der Zutritt zu den Räumen verwehrt werden, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden.
Schlagworte
eichpflichtig
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145353
alte Dokumentnummer
N9195016653J
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