§ 53 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.1950

§ 53.

(1) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden.

(3) Den Organen der Eichbehörde darf auch nicht der Zutritt zu den Räumen verwehrt werden, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden.

Schlagworte

eichpflichtig

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145353

alte Dokumentnummer

N9195016653J

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