§ 53 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

2. Marktüberwachung

§ 53.

(1) Marktüberwachung sind die von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gegenstände, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den hierauf erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Art. 19 und Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen werden, insbesondere:

  1. 1. Untersagen des Inverkehrbringens;
  2. 2. Anfordern von Lieferlisten;
  3. 3. Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist;
  4. 4. Verständigen der notifizierten Stelle oder der Zulassungsstelle;
  5. 5. Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern;
  6. 6. Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.

(3) Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.

(4) Für die unter die Verordnungen nach § 18 Z 4 fallenden Messgeräte und weitere Produkte, die im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes unter die Harmonisierungsbestimmungen der Europäischen Union fallen, gelten Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Als Marktüberwachungsbehörden im Sinne dieser Regelung gelten die Eichbehörden. Für die Koordinierung, Berichtserstattung und Abwicklung von Schutzklauselverfahren ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Wahrung der in Art. 36 bis 40 der Richtlinie 2014/31/EU und Art. 41 bis 45 der Richtlinie 2014/32/EU festgelegten Schutzinteressen Verordnungen zur näheren Regelung der Marktüberwachung, des Schutzklauselverfahrens und der Pflichten der Wirtschaftsakteure erlassen.

(6) Sofern Maßnahmen gemäß Abs. 2 bei Vorliegen einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen getroffen werden, hat die Marktüberwachungsbehörde den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft prüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet diese Informationen ohne unnötigen Aufschub an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als nationalen Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products) weiter.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist die Europäische Kommission über den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.

Schlagworte

eichpflichtig

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40177309

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