§ 53 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und
forstwirtschaftliche Berufsschulen

§ 53.

Die Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 55) - beträgt für den Unterricht in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen 23 Wochenstunden, für den praktischen Unterricht 26,5 Wochenstunden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101468

alte Dokumentnummer

N6198511296T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)