§ 53 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

§ 53.

(1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen‑ mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 2) ‑ werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, im praktischen Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 4 eingereiht.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105513

alte Dokumentnummer

N6199115677J

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