§ 53 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

ABSCHNITT XIII.

Anzeige- und Ersatzpflicht.

§ 53.

Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Z. 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109883

alte Dokumentnummer

N6199444097J

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