§ 53 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

ABSCHNITT XIII.

Anzeige- und Ersatzpflicht.

§ 53.

Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12113144

alte Dokumentnummer

N6199716001A

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