Abschnitt VI
Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Art.
§ 53.
Die Bestimmungen des § 20, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht, wenn die zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde, um die Zahlung oder Sicherstellung der Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen die rechtsgeschäftliche oder im Wege der Zwangsvollstreckung zu treffende Verfügung keine Einwendungen zu erheben. Sie gelten ferner nicht für Eintragungen in die öffentlichen Bücher und für Zwangsvollstreckungen zugunsten von öffentlichen Abgaben einschließlich von Beiträgen, Umlagen und Zuschlägen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020
Gesetzesnummer
10000213
Dokumentnummer
NOR12003633
alte Dokumentnummer
N1194710955R
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