§ 53 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1947

Abschnitt VI

Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Art.

§ 53.

Die Bestimmungen des § 20, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht, wenn die zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde, um die Zahlung oder Sicherstellung der Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen die rechtsgeschäftliche oder im Wege der Zwangsvollstreckung zu treffende Verfügung keine Einwendungen zu erheben. Sie gelten ferner nicht für Eintragungen in die öffentlichen Bücher und für Zwangsvollstreckungen zugunsten von öffentlichen Abgaben einschließlich von Beiträgen, Umlagen und Zuschlägen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003633

alte Dokumentnummer

N1194710955R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)