§ 53 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1952

Abschnitt VI

Bestimmungen privatrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Art.

§ 53.

Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht

  1. a) für die bücherliche Eintragung und Löschung von Dienstbarkeiten, Reallasten, Vor- und Wiederkaufsrechten und Bestandrechten;
  2. b) für die Abschreibung geringwertiger Trennstücke nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930;
  3. c) für die Eintragung und Löschung von Pfandrechten zugunsten öffentlicher Abgaben, einschließlich von Beiträgen, Umlagen und Zuschlägen, oder zugunsten von Forderungen eines öffentlichen Kreditinstitutes oder des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds;
  4. d) für die Zwangsvollstreckung zur Sicherung oder Hereinbringung der in lit. c genannten Forderungen;
  5. e) für die Löschung exekutiv begründeter Pfandrechte;
  6. f) in sonstigen Fällen, wenn die zur Einhebung der Sühneabgabe zuständige Behörde, um die Zahlung oder Sicherstellung der Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen die rechtsgeschäftliche oder im Weg der Zwangsvollstreckung zu treffende Verfügung keine Einwendungen zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR40220805

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)