§ 52a ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Sammelanmeldung

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

§ 52a

(1) § 52a.Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag für die Einfuhr den Empfängern, für die Ausfuhr den Versendern von Waren, die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und gegebenenfalls die Einbringung des Zolles nicht gefährdet erscheint. Zur Abfertigung sind dem Zollamt geeignete Unterlagen über die gestellten Waren, für die dem Empfänger oder dem Versender die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligt worden ist, zu übergeben und das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen; die Unterlagen müssen das durchzuführende Zollverfahren angeben und soweit Aufschluß über Versender, Empfänger, Menge, Art und Beschaffenheit sowie Ursprung und Herkunft der Waren geben, daß das Zollamt auf dieser Grundlage die Abfertigung vornehmen kann. Für die Abfertigung allenfalls notwendige Bewilligungen oder Bescheinigungen sind vorzulegen; der § 52 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß. Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen ist der Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen über die Waren maßgebend. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 23 und Art. II)

(2) Die Finanzlandesdirektionen können Personen oder Unternehmen, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen und deren bisheriges Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet, zur Vereinfachung des Verfahrens von der Verpflichtung zur Stellung eingeführter Waren gleichbleibender Art und Beschaffenheit befreien und ihnen die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligen, wenn die Richtigkeit der Sammelanmeldung beim Begünstigten durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht (§ 26) überprüft werden kann und gegebenenfalls die Einbringung des Zolles nicht gefährdet erscheint; unter den gleichen Voraussetzungen können die Zollämter erster Klasse von der Verpflichtung zur Stellung von zur Ausfuhr bestimmten Waren befreien und die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligen. Hinsichtlich eingeführter Waren ist eine solche Bewilligung, sofern es sich nicht um Waren einheitlicher Art und Beschaffenheit (zum Beispiel Massengüter, Kraftfahrzeuge) handelt, außerdem nur zulässig, wenn die für die Durchführung des Zollverfahrens maßgebende Art und Beschaffenheit der Waren aus der Bezeichnung, unter der solche Waren geliefert und vom Begünstigten erfaßt werden, ohne Schwierigkeiten ersehen werden kann, wenn die Sammelanmeldung in ein automationsunterstützt geführtes System der Aufzeichnungen einbezogen ist und wenn eine stichprobenweise Beschau der Waren entweder vor deren Ausfolgung an den Begünstigten oder in einer Betriebsstätte des Begünstigten jederzeit möglich ist. In diesen Fällen hat der Begünstigte in dem Zeitpunkt, in dem die Waren zu stellen wären, das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen; bei Abgabe der Sammelanmeldung hat er nachzuweisen, daß allenfalls notwendige Bewilligungen oder Bescheinigungen bereits im Zeitpunkt der Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr der Waren vorgelegen sind. Der Zollbemessung ist jener Zollsatz zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Waren zu stellen gewesen wären. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 23 a und Art. II)

(3) Die Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 haben die Waren, für die die Begünstigung gewährt wird, den Zeitraum, für den die Waren in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden dürfen, und erforderlichenfalls die zur Sicherung der Einbringung des Zolles notwendigen Maßnahmen im Sinn dieses Bundesgesetzes zu bestimmen; der Zeitraum darf einen Monat nicht übersteigen. Die Bewilligungen können auf eine bestimmte Geltungsdauer eingeschränkt werden. In einer Bewilligung nach Abs. 1 oder 2 kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag auch zugelassen werden, daß von den Zollämtern bei der Beförderung der den Gegenstand der Bewilligung bildenden Waren zu erhebende sonstige Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Verfahren nach Abs. 4 erhoben werden; der Antragsteller gilt als Mitschuldner dieser Abgaben. Im übrigen hat das Zollamt im Rahmen des § 26 Abs. 2 lit. b die zur Ausübung der besonderen Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu treffen. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 11; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(4) Binnen zwei Wochen nach Ablauf des in der Bewilligung festgesetzten Zeitraumes hat der Begünstigte die Sammelanmeldung über die in diesem Zeitraum eingeführten oder ausgeführten Waren abzugeben, darin den auf die Waren entfallenden Zoll zu berechnen und den berechneten Zoll zu entrichten. Der Sammelanmeldung sind alle für die Abfertigung sonst notwendigen Unterlagen, in den Fällen einer Bewilligung nach Abs. 1 jedoch nicht die dort genannten Bewilligungen oder Bescheinigungen, anzuschließen. Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung ist nicht zu erlassen, wenn der Begünstigte von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt. Für die Zwecke des zollamtlichen Verfahrens gelten die in einer Sammelanmeldung zusammengefaßten Waren als eine Sendung. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 24 und Art. II)

(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 18)

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