Sammelanmeldung
§ 52a.
(1) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag für die Einfuhr den Empfängern, für die Ausfuhr den Versendern von Waren, die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligen, wenn hiedurch die Zollaufsicht und gegebenenfalls die Einbringung des Zolles nicht gefährdet erscheint. Zur Abfertigung sind dem Zollamt geeignete Unterlagen über die gestellten Waren, für die dem Empfänger oder dem Versender die Abgabe von Sammelanmeldungen bewilligt worden ist, zu übergeben und das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen; die Unterlagen müssen das durchzuführende Zollverfahren angeben und soweit Aufschluß über Versender, Empfänger, Menge, Art und Beschaffenheit sowie Ursprung und Herkunft der Waren geben, daß das Zollamt auf dieser Grundlage die Abfertigung vornehmen kann. Für die Abfertigung allenfalls notwendige Bewilligungen oder Bescheinigungen sind vorzulegen; der § 52 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß. Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen ist der Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen über die Waren maßgebend.
(2) Die Zollämter erster Klasse können zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag für die Einfuhr den Empfängern, für die Ausfuhr den Versendern von Waren, sofern sie kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen, ihr bisheriges Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gegebenenfalls die Einbringung des Zolls nicht gefährdet erscheint, bewilligen, Waren ohne Stellung einem bestimmten Zollverfahren zuzuführen und für sie Sammelanmeldungen abzugeben. Der Begünstigte unterliegt der besonderen Zollaufsicht. Er hat in dem Zeitpunkt, in dem die Waren zu stellen wären, das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen und die Waren nach Übernahme unverzüglich in seine Aufzeichnungen im Sinn des § 26 Abs. 2 aufzunehmen. Auf Anordnung des Zollamtes hat er die Waren einem Zollamt zur Beschau vorzuführen. Der Zollbemessung ist jener Zollsatz zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Waren zu stellen gewesen wären.
(3) Die Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 haben die Waren, für die die Begünstigung gewährt wird, den Zeitraum, für den die Waren in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden dürfen, und erforderlichenfalls die zur Sicherung der Einbringung des Zolles notwendigen Maßnahmen im Sinn dieses Bundesgesetzes zu bestimmen; der Zeitraum darf einen Monat nicht übersteigen. Die Bewilligungen können auf eine bestimmte Geltungsdauer eingeschränkt werden. In einer Bewilligung nach Abs. 1 oder 2 kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag auch zugelassen werden, daß von den Zollämtern bei der Beförderung der den Gegenstand der Bewilligung bildenden Waren zu erhebende sonstige Abgaben, die keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Verfahren nach Abs. 4 erhoben werden; der Antragsteller gilt als Mitschuldner dieser Abgaben. Im übrigen hat das Zollamt im Rahmen des § 26 Abs. 2 lit. b die zur Ausübung der besonderen Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu treffen.
(4) Binnen zwei Wochen nach Ablauf des in der Bewilligung festgesetzten Zeitraumes hat der Begünstigte die Sammelanmeldung über die in diesem Zeitraum eingeführten oder ausgeführten Waren abzugeben, darin den auf die Waren entfallenden Zoll zu berechnen und den berechneten Zoll zu entrichten. Ebenso hat er Zölle, die im Rahmen der unter Befreiung von der Stellungspflicht durchgeführten Verfahren nach § 43 oder § 45 zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Abfertigung sonst notwendigen Unterlagen, in den Fällen einer Bewilligung nach Abs. 1 jedoch nicht die dort genannten Bewilligungen oder Bescheinigungen, anzuschließen. Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung ist nicht zu erlassen, wenn der Begünstigte von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051760
alte Dokumentnummer
N3199222277J
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