III. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
1. Abschnitt
Fahrtkostenbeihilfe
§ 52.
(1) Studienbeihilfenbezieher haben ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester (Ausbildungsjahr) Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 300 S. Die Fahrtkostenbeihilfe wird jährlich für höchstens zehn Monate zuerkannt.
(2) Ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester (Ausbildungsjahr) wird die Fahrtkostenbeihilfe gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt, ohne daß es eines eigenen Antrages bedarf.
(3) Für die Rückzahlung der Fahrtkostenbeihilfe ist § 51 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12124900
alte Dokumentnummer
N7199328006J
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