§ 52 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

III. HAUPTSTÜCK

SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt

Fahrtkostenbeihilfe

§ 52.

(1) Studienbeihilfenbezieher haben ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester (Ausbildungsjahr) Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 300 S. Die Fahrtkostenbeihilfe wird jährlich für höchstens zehn Monate zuerkannt.

(2) Ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester (Ausbildungsjahr) wird die Fahrtkostenbeihilfe gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt, ohne daß es eines eigenen Antrages bedarf.

(3) Für die Rückzahlung der Fahrtkostenbeihilfe ist § 51 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12124900

alte Dokumentnummer

N7199328006J

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