III. HAUPTSTÜCK
SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
1. Abschnitt
Ergänzende Förderungen Fahrtkostenzuschuß
§ 52.
(1) Fahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.
(2) Fahrtkostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
(3) Für Fahrtkostenzuschüsse ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von 4,5% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR12128367
alte Dokumentnummer
N7199956845L
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