§ 52 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 52.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst:

  1. 1. Im Fall des § 51 Abs. 1 Z 2 lit. b eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. nach Maßgabe des Abs. 10 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
  2. b) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
  3. c) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“, wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, oder
  4. d) „Didaktik“ oder
  5. e) „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ oder
  6. f) „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“, wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, und
  1. 3. nach Maßgabe der Abs. 11 und 13 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im
  1. a) geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
  1. aa) „Religion“ oder
  2. bb) „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
  3. cc) „Lebende Fremdsprache“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
  4. dd) „Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder
  1. b) naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
  1. ee) „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
  2. ff) „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Abs. 1 Z 1 als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
  3. gg) „Physik“ oder
  4. hh) „Chemie“ oder
  5. ii) „Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)“ oder
  1. c) Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
  1. 4. nach Maßgabe der Abs. 12 und 13 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im
  1. a) musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern
  1. aa) „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ oder
  2. bb) „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
  3. cc) „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
  4. dd) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
  5. ee) „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ oder
  6. ff) „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
  1. b) künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern
  1. gg) „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ oder
  2. hh) „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
  1. c) bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern
  1. ii) „Bewegungserziehung“ oder
  2. jj) „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
  3. kk) „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und den Teilbereich „Pädagogik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik“ und den Teilbereich „Didaktik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.

(4) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.

(5) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sublit. gg umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sublit. hh umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. lit. b sublit. ii umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. c sublit. jj, umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. c sublit. kk umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Heil- und Sonderpädagogik“.

(10) Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppen von Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a, b und c bzw. Abs. 1 Z 2 lit. d, e und f. Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits

  1. 1. das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt wurde oder
  2. 2. der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 50 zur Diplomarbeit gewählt wurde.

    Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 50 zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2.

(11) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 zur Diplomarbeit gemäß § 50 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 3 in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 50 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 3.

(12) Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Abs. 1 Z 4 zur Diplomarbeit gemäß § 50 gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Z 4 in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß § 50 gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Z 4.

(13) Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils ein Fach gemäß § 50 zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Abs. 1 Z 3 lit. a oder lit. b bzw. Abs. 1 Z 4 lit. a, lit. b oder lit. c) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

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