§ 52 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

10. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ sowie „Umwelt und Wirtschaft“) Vorprüfung

§ 52.

(1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:

  1. 1. „Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
  2. 2. „Service“ (210 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

  1. 1. den Teilbereich „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und
  2. 2. den Teilbereich „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.

(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

Schlagworte

Heilpädagogik, Kinderliteratur, Reifeprüfung, Kulturmanagement

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171688

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