§ 52 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Dritter Abschnitt

Vollstreckung ausländischer Verfalls- und Einziehungsentscheidungen

§ 52

(1) § 52.Auf die Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig ausgesprochen wurden, finden die Bestimmungen der §§ 64 bis 67 ARHG Anwendung.

(2) Einem Ersuchen eines Mitgliedstaats um Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat einem gleichartigen österreichischem Ersuchen entsprechen würde, oder wenn völkerrechtliche Übereinkommen zur Vollstreckung solcher Entscheidungen verpflichten. Im Übrigen gilt § 3 ARHG.

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