Dritter Abschnitt
Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen
Erster Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten Voraussetzungen
§ 52.
Eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40154872
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