§ 52 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Dritter Abschnitt

Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten Voraussetzungen

§ 52.

Eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154872

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