Vorzeitige Alterspension
§ 51a.
Ab 1. Jänner 2015 hat die versicherte Person Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40168140
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