§ 51a NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Vorzeitige Alterspension

§ 51a.

Ab 1. Jänner 2016 hat die versicherte Person Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 67. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist bzw. wenn sie aus der Liste der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen gestrichen wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)