§ 51a K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

4. Teil

Gemeinsame Bestimmungen

§ 51a
Bewilligung von Ausbildungsträgerinnen

(1) Trägerinnen, die Ausbildungen nach § 30 oder § 46 anbieten, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die in § 30 oder § 46 sowie in den hierzu ergangenen Verordnungen enthaltenen Inhalte sowie das Ausbildungsausmaß vollständig erfüllt wird,
  2. 2. den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 entsprochen wird.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausbildungsträgerin zur fachgerechten Vermittlung der Inhalte gemäß § 30 oder § 46 und der hierzu ergangenen Verordnungen zu normieren. Dabei sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. die Teilnahmevoraussetzungen für die Ausbildung, insbesondere Mindestalter der Teilnehmerinnen sowie Aufnahmekriterien für die Teilnehmerinnen;
  2. 2. Vorgaben für das pädagogische Konzept der Trägerin, insbesondere Bildungsziele und methodisch-didaktischer Aufbau sowie Qualitätsevaluierung und -sicherung;
  3. 3. Gruppengröße;
  4. 4. organisatorischer Ablauf der Ausbildung einschließlich des Praktikums;
  5. 5. Auswahl und Qualifikation der Vortragenden in der Ausbildung;
  6. 6. Vorgaben für die Erlangung eines positiven Abschlusses der Ausbildung einschließlich des erforderlichen Mindestausmaßes der Teilnahme an der Ausbildung sowie Voraussetzungen für den Antritt zu einer Abschlussprüfung, Ablauf der Abschlussprüfung und Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung.

04.12.2017

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