§ 51a Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.2019

LGBl. Nr. 7/2019

§ 51a

Entschädigung der Organe

Der Obmann, der Obmannstellvertreter, die Mitglieder des Vorstandes und des Prüfungsausschusses erhalten für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen aus Mitteln des Verbandes eine Entschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

04.02.2019

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