§ 51 WaffG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 1 bis 3 treten in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).

1. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002 2. Art. 2 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 63/2012 lautet: „§ 51 Abs. 1 Z 8 wird durch folgende Z 8 bis 10 ersetzt: ...“. Richtig wäre: „§ 51 Abs. 1 Z 8 und 9 werden durch folgende Z 8 bis 10 ersetzt: ...“.

Verwaltungsübertretungen

§ 51.

(1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

  1. 1. Schußwaffen führt;
  2. 2. verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 oder 10 besitzt oder verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
  3. 3. wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1) unbefugt erwirbt oder besitzt;
  4. 3a. Schusswaffen der Kategorie C unbefugt besitzt oder führt;
  5. 3b. Schusswaffen der Kategorie C einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist;
  6. 3c. Munition unbefugt erwirbt oder besitzt;
  7. 4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
  8. 5. Munition anderen Menschen überläßt;
  9. 5a. Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist,
  10. 6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
  11. 7. eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;
  12. 8. eine gemäß § 16 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 16 Abs. 3) zuwiderhandelt;
  13. 9. Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 15 sicher verwahrt;
  14. 10. es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,
  15. 11. entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.
  1. ist mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.

(3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder Munition der Behörde abliefert oder die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.

(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 5a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

1. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

2. Art. 2 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 63/2012 lautet: „§ 51 Abs. 1 Z 8 wird durch folgende Z 8 bis 10 ersetzt: ...“. Richtig wäre: „§ 51 Abs. 1 Z 8 und 9 werden durch folgende Z 8 bis 10 ersetzt: ...“.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271949

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