§ 51 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verwaltungsübertretungen

§ 51.

(1) Sofern das Verhalten nicht nach § 50 Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

  1. 1. Schußwaffen führt;
  2. 2. verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
  3. 3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;
  4. 4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
  5. 5. Munition anderen Menschen überläßt;
  6. 6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 2 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
  7. 7. eine gemäß § 30 erforderliche Meldung unterläßt;
  8. 8. eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt.

    Der Versuch ist strafbar.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 31 Abs. 4 anzuwenden ist.

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