§ 51 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 51

(1) § 51.Treten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlußfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.

(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorgans durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates

  1. 1. bei den Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;
  2. 2. bei den Präsidenten und Vizepräsidenten der Kammern durch Neuwahl.

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