§ 51
(1) Treten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.
(2) Im Falle einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Abs. 1 vorzugehen.
(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorganes durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates
- 1. bei Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;
- 2. bei den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Kammer durch Neuwahl.
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