Alterspension
§ 51.
(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sein Amt erloschen ist bzw. wenn er aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde.
(2) Besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.
(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf Alterspension erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010013
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