§ 51 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

1. Z 39 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2015 lautet: „Im § 51 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „aus der Liste der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen“. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Alterspension

§ 51.

(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter); bei einem früheren Stichtag sobald sie das in § 112 Abs. 3 genannte Lebensalter erreicht hat. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.

1. Z 39 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2015 lautet: „Im § 51 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „aus der Liste der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen“.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168139

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