§ 51.
(1) Natürliche und juristische Personen, die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten, die nicht Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes sind, im Inland unter der Voraussetzung ausführen, daß in dem betreffenden ausländischen Staat österreichischen Gewerbetreibenden das gleiche Recht zusteht.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Personengesellschaften des Auslandes, die den Personengesellschaften des österreichischen Handelsrechtes entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070032
alte Dokumentnummer
N5197418430S
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