§ 51 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 51.

(1) Natürliche und juristische Personen, die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten, die nicht Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes sind, im Inland unter der Voraussetzung ausführen, daß in dem betreffenden ausländischen Staat österreichischen Gewerbetreibenden das gleiche Recht zusteht.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Personengesellschaften des Auslandes, die den Personengesellschaften des österreichischen Handelsrechtes entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070032

alte Dokumentnummer

N5197418430S

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