§ 51.
(1) Natürliche und juristische Personen, die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten, die nicht Gegenstand eines konzessionierten Gewerbes sind, im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn der betreffende ausländische Staat Gegenrecht gewährt. Die gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, sind auch dann erfüllt, wenn eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 zu erteilen ist, wobei die Z 2 des § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Personengesellschaften des Auslandes, die den Personengesellschaften des österreichischen Handelsrechtes entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080497
alte Dokumentnummer
N5199324713J
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