Öffentliche Bestellung – Eintragung
§ 51
(1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2) Bilanzbuchhalter sind von Amts wegen
- 1. bei Erklärung zur Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, einzutragen und
- 2. bei Erklärung zur Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund der Meldung der Paritätischen Kommission über die erfolgte öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in das Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, einzutragen.
(3) Buchhalter und Personalverrechner sind in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, einzutragen.
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