§ 51 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Öffentliche Bestellung – Eintragung

§ 51

(1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.

(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind in das bei der Paritätischen Kommission zu führende Register einzutragen.

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