§ 51 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte.

§ 51.

(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

  1. 1. in der Krankenversicherung
  1. a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 136,3 vH
  2. b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter7,4 vH
  3. c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt7,4 vH
  4. d) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 46 vH
  5. e) für die übrigen Vollversicherten8,6 vH
  1. der allgemeinen Beitragsgrundlage;
  1. 2. in der Unfallversicherung1,4 vH
  1. der allgemeinen Beitragsgrundlage;
  1. 3. a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten18,5 vH,
  2. b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung24,0 vH
  1. der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1997)

(3) Von den nach Abs. 1 festgesetzten Beiträgen entfallen, unbeschadet der Sondervorschrift des § 53:

  1. 1. in der Krankenversicherung je die Hälfte auf den Versicherten und seinen Dienstgeber;
  2. 2. in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber;
  3. 3. in der Pensionsversicherung, und zwar
  1. a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je9,25 vH,
  2. b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung auf den Versicherten9,25 vH,
  1. auf dessen Dienstgeber14,75 vH
  1. der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 7) sowie für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z. 9) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, zu tragen ist.

(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974)

Schlagworte

BGBl. Nr. 287/1984

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115850

alte Dokumentnummer

N6199854049L

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