§ 51 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte.

§ 51.

(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

  1. 1. in der Krankenversicherung
  1. a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 136,7%
  2. b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter6,8%
  3. c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt6,8%
  4. d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist6,8%,
  5. e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 46,4%
  6. f) für die übrigen Vollversicherten6,8%
  1. der allgemeinen Beitragsgrundlage;
  1. 2. in der Unfallversicherung1,4 vH
  1. der allgemeinen Beitragsgrundlage;
  1. 3. in der Pensionsversicherung22,8%
  1. der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1997)

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 – mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist – vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

  1. 1. In der Krankenversicherung
  1. a) der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des Versichertenauf 3,55%,
  1. des Dienstgebersauf 3,25%
  1. der allgemeinen Beitragsgrundlage;
  1. b) der in Abs. 1 Z 1 lit. d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des Versichertenauf 3,55%,
  1. des Dienstgebersauf 3,25%
  1. der allgemeinen Beitragsgrundlage;
  1. c) der übrigen in Abs. 1 Z 1 genannten Personen ist der Beitrag vom Versicherten und vom Dienstgeber jeweils zur Hälfte zu tragen;
  1. 2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil des (der) Versichertenauf 10,25%,
  1. des Dienstgebersauf 12,55%
  1. der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 7) sowie für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z. 9) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, zu tragen ist.

(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 287/1984

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40060012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)