§ 51 AIFMG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2013

Werbung

§ 51.

(1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.

(2) Die Werbung darf nur unter Anwendung des § 128 Abs. 1 bis 3 InvFG 2011 erfolgen.

(3) Verstößt der AIFM, ihr gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153896

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)