Werbung
§ 51.
(1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.
(2) Die Werbung darf nur unter Anwendung des § 128 Abs. 1 bis 3 InvFG 2011 erfolgen.
(3) Verstößt der AIFM, ihr gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20008521
Dokumentnummer
NOR40153896
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