§ 51 AIFMG

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Werbung

§ 51.

(1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der FMA nach diesem Gesetz ist untersagt.

(2) Die Werbung darf nur unter Anwendung des § 128 Abs. 3 InvFG 2011 erfolgen.

(3) Verstößt der AIFM, sein gesetzlicher Vertreter oder eine mit dem Vertrieb befasste Person gegen Abs. 1 oder 2 oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat die FMA den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40239616

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