§ 517 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§. 517.

(1) Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 26 000 S, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:

  1. 1. wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
  2. 2. wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
  3. 3. wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des §. 134 stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß §. 141 anfechtbar ist;
  4. 4. wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
  5. 5. wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;
  6. 6. wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7 Abs. 3 EO).

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. IV Z 107 lit. b BGBl. Nr. 135/1983)

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