§ 517 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§. 517.

(1) Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 000 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:

  1. 1. wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
  2. 2. wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
  3. 3. wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des §. 134 stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß §. 141 anfechtbar ist;
  4. 4. wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
  5. 5. wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;
  6. 6. wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7 Abs. 3 EO).

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. IV Z 107 lit. b BGBl. Nr. 135/1983)

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