ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
§ 50a.
Bestehen bei einer Beurkundung oder bei der Prüfung der Ehefähigkeit Zweifel, ob eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Ehe anzuerkennen ist, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.
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