§ 50a PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 50a.

Bestehen bei einer Beurkundung oder bei der Prüfung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, Zweifel, ob eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft anzuerkennen ist, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113209

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