§ 50a K-NSG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2010

Xa. Abschnitt

Abgabe für die Inanspruchnahme der Natur

§ 50a

Abgabegegenstand

(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch

  1. a) die Gewinnung von Bodenschätzen aus einer bewilligungspflichtigen Anlage nach § 4 lit. b und
  2. b) die Gewinnung von in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffen, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl I Nr 38/1999, unterliegt, ist eine Abgabe zu entrichten (Naturschutzabgabe).

(2) Bodenschätze im Sinne des Abs. 1 lit. a sind Erze, sonstige in festem Zustand vorkommende mineralische Rohstoffe, Steine, Schotter, Kiese, Sand, Lehm, Torf, mineralische Erden und Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten.

(3) Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.

(4) Der Ertrag der Abgabe ist von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur (§ 2 Abs. 2 lit. b) zu verwenden.

(5) Stellt eine Gemeinde, in deren Gebiet Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a erfolgen, ein Ansuchen auf Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur, so hat die Landesregierung dieser Gemeinde für diese Maßnahmen mindestens 20 v. H. des Ertrages der Abgabe zur Verfügung zu stellen, der in diesem Gemeindegebiet aufgebracht wird.

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