§ 50a K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 22.5.2015

5a. Abschnitt
Niedrigstenergiegebäude

§ 50a
Begriff

Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf ist nach Möglichkeit durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken.

21.05.2015

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