§ 50
(1) Wer sich um einen Linienpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
- a) einen gültigen Berufspilotenschein I. Klasse besitzt und
- b) innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 1200 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit einem zweiten Piloten geflogen werden muß.
(3) In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:
- a) Nachtflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer sowie
- b) Instrumentenflüge von insgesamt wenigstens 75 Stunden Dauer, wobei Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 25 Stunden voll anzurechnen sind.
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