§ 50 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

§ 50

(1) Wer sich um einen Linienpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1. einen gültigen Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeuge besitzt und
  2. 2. Motorflüge von insgesamt wenigstens 1500 Stunden Dauer ausgeführt hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit einem zweiten Piloten geflogen werden muß.

(3) In der gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:

  1. 1. Überlandflüge von wenigstens 200 Stunden Dauer, davon nicht weniger als 100 Stunden bei Nacht (§ 2 Luftverkehrsregeln 1967), sowie
  2. 2. Instrumentenflüge von insgesamt wenigstens 75 Stunden Dauer, wobei Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 25 Stunden voll anzurechnen sind.

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