Abschnitt VII PERSONALÜBERGANG
§ 50.
Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren.
Schlagworte
Umweltfonds
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40043881
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