§ 50 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2017

Personalübergang

§ 50.

Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ‑ Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2017

Schlagworte

Umweltfonds

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40189283

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