V. ABSCHNITT
Standesausweis und Dienstbeschreibung Standesausweis
§ 50.
(1) Über den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.
(2) Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.
(3) Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40048372
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