§ 50 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2020

V. ABSCHNITT

Standesausweis und Dienstbeschreibung Standesausweis

§ 50.

(1) Über den Richter ist ein Standesausweis zu führen, in den alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen und insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Umstände einzutragen sind.

(2) Der Richter hat diese Umstände unmittelbar nach seinem Dienstantritt anzugeben und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf Verfügungen einer vorgesetzten Stelle beruhen, anzuzeigen.

(3) Der Richter hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.

(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministerium für Justiz getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230455

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