1. Zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 1 lit. c); Verfahren: § 112 ff. 2. Abhängigerklärung im Erteilungsverfahren: § 4 Abs. 3, § 102 Abs. 5.
Abhängigerklärung
§ 50.
Der Inhaber eines Patentes kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozeß vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.
1. Zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 1
lit. c); Verfahren: § 112 ff.
2. Abhängigerklärung im Erteilungsverfahren: § 4 Abs. 3, § 102
Abs. 5.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028696
alte Dokumentnummer
N2197026782S
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