§ 50 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

1. Zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 1 lit. c); Verfahren: § 112 ff. 2. Abhängigerklärung im Erteilungsverfahren: § 4 Abs. 3, § 102 Abs. 5.

Abhängigerklärung

§ 50.

Der Inhaber eines Patentes kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozeß vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.

1. Zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 1

lit. c); Verfahren: § 112 ff.

2. Abhängigerklärung im Erteilungsverfahren: § 4 Abs. 3, § 102

Abs. 5.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028696

alte Dokumentnummer

N2197026782S

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