§ 50 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

1. Zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 1 lit. c); Verfahren: § 112 ff. 2. Abhängigerklärung im Erteilungsverfahren: § 4 Abs. 3, § 102 Abs. 5.

Abhängigerklärung

§ 50.

Der Inhaber eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozeß vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.

1. Zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 1

lit. c); Verfahren: § 112 ff.

2. Abhängigerklärung im Erteilungsverfahren: § 4 Abs. 3, § 102

Abs. 5.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12037567

alte Dokumentnummer

N2199435357J

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