1. Zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 1 lit. c); Verfahren: § 112 ff. 2. Abhängigerklärung im Erteilungsverfahren: § 4 Abs. 3, § 102 Abs. 5.
Abhängigerklärung
§ 50.
Der Inhaber eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozeß vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.
1. Zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 1
lit. c); Verfahren: § 112 ff.
2. Abhängigerklärung im Erteilungsverfahren: § 4 Abs. 3, § 102
Abs. 5.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12037567
alte Dokumentnummer
N2199435357J
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