§ 50 MinStG 1981

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 50

§ 50. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen Gewahrsam sich eine im § 15 Abs.2 oder im § 38 Abs. 3 bezeichnete Anlage oder ein im § 46 Abs. 2 bezeichnetes Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

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